Förderungen, Beihilfen & Ausbildungsprämie

Schüler*innenbeihilfe und Heim- & Fahrtkostenbeihilfe


Anspruch auf Schüler*innen-Beihilfe haben alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, sofern sie sozial bedürftig sind. Der Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben.

Heim- & Fahrkostenbeihilfe wird österreichischen Staatsbürger*innen gewährt, die ua. eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Darüber hinaus muss soziale Bedürftigkeit vorliegen. Der Schulbesuch, für den Heimbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden.

Zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit werden Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin / des Schülers, ihrer / seiner Eltern und ihres Ehegatten / seiner Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen.

Höhe der Grundbeträge
 - Schulbeihilfe: jährlich EUR 1.764,--
 - Heimbeihilfe: jährlich EUR 2.155,--
 - Fahrtkostenbeihilfe: jährlich EUR 165,--
 - Besondere Schulbeihilfe: monatlich EUR 962,--

Nähere Informationen finden Sie hier:
Schul- & Heimbeihilfe , Online-Ratgeber zur Schülerbeihilfe


Schulgeldübernahme im Rahmen des NÖ Bildungsschecks


Das Land NÖ übernimmt seit dem Sommersemester 2022 das Schulgeld für die Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB) und für die Fachschule für Sozialberufe (FSB), sofern die Schüler*innen die Ausbildung zur/zum Heimhelfer*in absolvieren. 

Die Förderung erfolgt nur für persönlich tatsächlich entstandenes und zu bezahlendes Schulgeld (max. € 130,00 pro Monat). Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Sonstige anfallende und im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehende Kosten wie beispielsweise Kopierkosten, Kosten für Unterkunft, Lehrmittelbeiträge, Versicherungen, Einschreibgebühren, Prüfungsgebühren udgl. werden nicht gefördert. Der Ersatz des Schulgeldes wird über den NÖ Bildungsscheck abgewickelt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Land NÖ.

Nähere Informationen & die Richtlinie zum NÖ Bildungsscheck auf der Homepage der GFF:
https://www.gff-noe.at/stipendien/#bildungsschec

Ausbildungsprämie

Ausbildungszuschuss für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe in der Höhe von 600,- € pro Monat für die Mindestdauer der jew. Ausbildung (vom Bund angekündigt, siehe https://www.bmaw.gv.at/Infos-FAQ/FAQ-Pflegelehre-und-Stipendium.html )

Zielgruppe

  • Personen, die kein Pflegestipendium erhalten und eine geförderte Ausbildung im Bereich Pflege oder Sozialbetreuung besuchen

Geförderte Ausbildungen an Caritas Schulen

  • Pflegefachassistenz (PFA)
  • Fach- und Diplom-Sozialbetreuung
    • Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung, Familienarbeit
  • HLSP (HLPS)
    • € 600,- pro Monat Ausbildungszuschuss während der Praktikumsmonate im Rahmen der Ausbildung PA oder PFA

Auszubildende in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen, die die Voraussetzungen für das Pflegestipendium nicht erfüllen, werden in Zukunft durch einen Ausbildungsbeitrag (600,- €/ Monat) gefördert.
Die Antragstellung/ Abwicklung der sogenannten Pflege-Ausbildungsprämie erfolgt durch die Bundesländer:

 

Pflegestipendium

Zielgruppe

  • Mindestalter 20 Jahre
  • Arbeitssuchende bzw. karenzierte Personen
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Schul- oder Studienabbruch oder AHS-Maturaabschluss, der mehr als zwei Jahre zurückliegt
  • Genehmigung durch das AMS vor Beginn der Ausbildung
  • Für die Erstgenehmigung bedarf es eines positiven Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens der jeweiligen Ausbildungseinrichtung

Geförderte Ausbildungen an Caritas Schulen

  • Pflegeassistenz (PA)
  • Fach- und Diplom-Sozialbetreuung
    • Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung, Familienarbeit

Mit dem Pflegestipendium erhalten Auszubildende eine Förderung zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten, die mindestens € 1.536,- beträgt oder auch mehr, wenn der individuelle Anspruch auf Arbeitslosengeld über € 1.536,- liegt. Liegt der Arbeitslosengeld-Anspruch unter € 1536,-, wird die Differenz aufgestockt. Bei höherem Anspruch sind keine Kürzungen vorgesehen. Auszubildende in Pflegeberufen, die die Voraussetzungen zum Pflegestipendium nicht erfüllen, werden in Zukunft durch einen monatlichen Ausbildungsbeitrag des Sozialministeriums in Höhe von € 600 gefördert (siehe Ausbildungsprämie).